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zu § 298 ABGB (Kisslinger)

Kisslinger3. AuflAugust 2011

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen

 

Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erklärt sind.

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