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zu § 1502 ABGB (Vollmaier)

Vollmaier3. AuflApril 2012

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

 

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

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