Durch Abwesenheit in Zivil- oder Kriegsdiensten, oder durch gänzlichen Stillstand der Rechtspflege, z.B. in Pest- oder Kriegszeiten, wird nicht nur der Anfang, sondern so lange dieses Hindernis dauert, auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt.
Stammfassung JGS 1811/946