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zu § 1486a ABGB (Vollmaier)

Vollmaier3. AuflApril 2012

Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.

BGBl I 1999/125 (EheRÄG 1999)

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