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zu § 1484 ABGB (Vollmaier)

Vollmaier3. AuflApril 2012

Zur Verjährung solcher Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, wird erfordert, daß während der Verjährungszeit von dreißig Jahren von drei Gelegenheiten, ein solches Recht auszuüben, kein Gebrauch gemacht worden sei (§ 1471).

Stammfassung JGS 1811/946

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