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zu § 1476 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.

Stammfassung JGS 1811/946

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