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zu § 915 ABGB (Vonkilch)

Vonkilch3. AuflAugust 2011

Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 869).

Stammfassung JGS 1811/946

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