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zu § 905b ABGB (Aichberger-Beig)

Aichberger-Beig3. AuflAugust 2011

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

BGBl I 2005/120 (HaRÄG).

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