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zu §§ 1287-1292 ABGB (Stefula)

Stefula3. AuflJuli 2012

6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten

 

Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.

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