Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Geschäftsträger.
Stammfassung JGS 1811/946
Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Geschäftsträger.
Stammfassung JGS 1811/946