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zu §§ 1275, 1276 ABGB (Stefula)

Stefula3. AuflJuli 2012

4) Hoffnungskauf.

 

Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

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