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zu § 1160 ABGB (Schrammel)

Schrammel3. AuflDezember 2011

Freizeit während der Kündigungsfrist.

 

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

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