Inhaltsübersicht
I. Systematik
1. Die systematische Stellung der Anweisung zwischen Zession (§§ 1392 ff) und Schuldübernahme (§§ 1404 ff) ist das Ergebnis der historischen Entwicklung. Ursprünglich diente die Anweisung, sofern sie nicht nur die Wirkung einer Zession haben sollte (§§ 1406, 1408 alt), nämlich vor allem als Grundlage einer Schuldübernahme („vollständige Anweisung“, § 1401 alt). Erst die dritte Teilnovelle hat diese Aufgabe von ihr abgetrennt, ihr ein eigenständiges Profil gegeben und die Vorschriften über die Schuldübernahme in den gleichfalls neu gefassten §§ 1404 bis 1410 als (neue) 5. Abteilung des zweiten Hauptstückes jenen über die neue Anweisung nachgestellt. In ihrer heutigen Gestalt ist sie an dieser Stelle am falschen Platz. Das war den Redaktoren der Novelle auch bewusst. Der Bericht der Kommission für Justizgegenstände des Herrenhauses1 führt dazu folgendes aus: