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zu § 1397 ABGB (Thöni)

Thöni3. AuflJuli 2011

Haftung des Zedenten.

 

Wer eine Forderung ohne Entgelt abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeltliche Art zustande; so haftet der Überträger dem Übernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er vom Übernehmer erhalten hat.

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