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Anhang: Der gerichtliche Vergleich. (Thöni)

Thöni3. AuflJuli 2011

Inhaltsübersicht

I. Begriff des gerichtlichen Vergleichs

1. Arten des Vergleichs

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Der gerichtliche Vergleich ist eine vor Gericht getroffene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung über streitige oder zweifelhafte Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur gänzlichen oder teilweisen Beendigung oder Verhinderung des Rechtsstreits. Anders als ein bloß privatrechtliches Geschäft hat er auch prozessuale Wirkungen. Der klassische Prozessvergleich (§ 204 ZPO) beendet einen anhängigen Rechtsstreit und verschafft dem Berechtigten einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO). Der „prätorische Vergleich“ (§ 433 ZPO) dient nicht zur Beendigung, sondern zur Vermeidung eines Prozesses und bildet ebenfalls einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO). Ein außergerichtlicher Vergleich hat dagegen nur materiell-rechtliche Wirkungen: Er bereinigt eine strittige oder zweifelhafte Rechtslage. Wer daraus etwas exekutiv durchsetzen will, muss die aus dem außergerichtlichen Vergleich erfließenden Rechte einklagen. Nur der – nicht alltäglich gebrauchte – vollstreckbare Notariatsakt (§ 1 Z 17 EO iVm § 3 NO), nicht aber der „Anwaltsvergleich“ – im österr Recht immer noch ein schlichtes bürgerliches Rechtsgeschäft, wenn auch unter qualifizierter Vertretung – hat unmittelbare Vollstreckbarkeitswirkung.

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