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zu § 275 ABGB (Barth/Koza)

Barth/Koza3. AuflNovember 2020

Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn

die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert,

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