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zu § 272 ABGB (Barth/Koza)

Barth/Koza3. AuflNovember 2020

Wirkungsbereich

 

(1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

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