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zu § 262 ABGB (Ganner)

Ganner3. AuflNovember 2020

Form

 

(1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.

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