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zu § 709 ABGB (Umlauft/Huf)

Umlauft/Huf3. AuflNovember 2020

3. Auflage

 

Hat der Verstorbene die Verlassenschaft einer Person unter einer Auflage zugewendet, so muss der Belastete die Auflage möglichst genau erfüllen.

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