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zu §§ 691–694 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.

Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen

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