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zu §§ 663–771 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

4. Vermächtnis einer Forderung

 

Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

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