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zu § 652 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Ersatz- und Nachvermächtnis

 

Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.

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