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zu § 1169 ABGB (Schopper)

Schopper3. AuflOktober 2020

Fürsorgepflicht.

 

Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.

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