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zu § 1166 ABGB (Schopper)

Schopper3. AuflOktober 2020

Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als Werkvertrag zu betrachten.

IdF RGBl 1916/69 (III. TN).

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