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zu § 1372 ABGB (Rassi)

Rassi3. AuflNovember 2020

Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459); so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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