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zu § 1365 ABGB (Schoditsch)

Schoditsch3. AuflNovember 2020

Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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