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zu § 1357 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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