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zu § 1350 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Für welche Verbindlichkeiten.

 

Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

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