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zu § 1348 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Entschädigungsbürge.

 

Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

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