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zu § 1345 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines Andern übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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