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zu §§ 820, 821 ABGB (Schweda)

Schweda3. AuflJänner 2021

Haftung mehrerer Erben

 

Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

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