2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
Inhaltsübersicht
I. Überblick über die Rechtslage bis 31.12.20161
Schenkungsanrechnung beim Pflichtteil
§ 787 Abs 1 aF bestimmt, dass sich ein Noterbe alles, was er vom Erblasser durch Legate oder andere Verfügungen wirklich aus der Verlassenschaft erhält, vom Pflichtteil abziehen lassen muss; dadurch soll eine doppelte Bedenkung (durch die Zuwendung einerseits und den Pflichtteilsanspruch andererseits) vermieden werden.2 Dies korrespondiert mit der Bestimmung des § 774 aF, wonach der Erblasser den Pflichtteil auf welche Art auch immer hinterlassen kann. Dies kann ein Vermächtnis oder ein Erbteil (auch ein gesetzlicher Erbteil) sein. Der Pflichtteil muss dem Noterben allerdings immer ganz frei bleiben.3