Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).