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zu § 104 EheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.

Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).

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