§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).