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zu § 102 EheG (aufgehoben) (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

(aufgehoben durch BGBl I 2017/59, mit Wirkung vom 1.7.2018)

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Die Vorschrift enthielt die Legaldefinition der in §§ 2 und 3 aF verwendeten Begriffe „Geschäftsfähigkeit“ und „beschränkte Geschäftsfähigkeit“; s dazu die Kommentierung bei § 1 EheG.

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