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zu § 75 EheG (Mautner-Lassnig)

Mautner-Lassnig3. AuflSeptember 2021

Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

 

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

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