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zu § 70 EheG (Mautner-Lassnig)

Mautner-Lassnig3. AuflSeptember 2021

c) Art der Unterhaltsgewährung

 

(1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.

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