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zu § 34 EheG (Schoditsch)

Schoditsch3. AuflSeptember 2021

Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).

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