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zu § 17 EheG (Schoditsch)

Schoditsch3. AuflSeptember 2021

Form der Eheschließung **Besonderer Dank für wertvolle Hinweise und tatkräftige Unterstützung bei der Kommentierung der §§ 17-21 EheG gebührt meiner Studienassistentin Frau Mag.a Magdalena Brugger.

 

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

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