Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung
<i>Hinteregger</i> in <i>Fenyves/Kerschner/Vonkilch</i> (Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - 44-136, EheG und EPG<sup>Aufl. 3</sup> (2021) zu § 97 ABGB, Seite 266 Seite 266
angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
IdF BGBl 1975/412.