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zu § 856 ABGB (Oberhofer)

Oberhofer3. AuflMärz 2022

Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum geteilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.

Stammfassung JGS 946/1811.

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