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zu § 843 ABGB (Weixelbaum)

Weixelbaum3. AuflMärz 2022

[Zivilteilung] **Überschrift vom Autor eingefügt. 11 Ehrenzweig, System §§ 162, 421; Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts § 72, S. 383; K. Wolff, Grundriß des bürgerlichen Rechts 41; Schiffner, Lehrbuch des Zivilrechts § 76; Burckhard, System des österreichischen Privatrechts 2, § 60.

 

Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden; so ist sie, und zwar wenn auch nur ein Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.

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