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zu § 442 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflNovember 2020

Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.

BGBl I 93/2007

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