Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
BGBl I 93/2007
Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.
BGBl I 93/2007