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zu § 399 StPO (Haidvogl)

Haidvogl1. AuflNovember 2020

Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.

BGBl I 93/2007

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