Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
Lit:
Bertel, Der Privatbeteiligte und die Strafprozeßnovelle 1978, AnwBl 1978, 287;
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
Lit:
Bertel, Der Privatbeteiligte und die Strafprozeßnovelle 1978, AnwBl 1978, 287;