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zu § 364 StPO (Bachmann)

Bachmann1. AuflNovember 2020

(1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie

nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen

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oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,

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