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zu § 340 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

 

(1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

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