vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 318 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

 

(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte