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zu § 309 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

(1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.

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