(1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.
(2) Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung zu vertagen.